Allgemeine Mietbedingungen für Wohnmobile
Stand Januar 2019
1. Allgemeines, Geltungsbereich
Diese allgemeinen Mietbedingungen für Wohnmobile sind Grundlage und Gegenstand sämtlicher Mietverträge zwischen der Vermieterin Simone Sturm-Bachmeier, Eberlweg 9, 93437 Furth im Wald und ihrer Kunden. Maßgeblich ist die jeweils zum Zeitpunkt der Buchung gültige Fassung.
Zwischen dem Vermieter und dem Mieter kommt ein Mietvertrag zustande, auf den ausschließlich deutsches Recht, und zwar in erster Linie die Bestimmungen dieses Vertrages, ergänzend die gesetzlichen Vorschriften, über den Mietvertrag, Anwendung finden.
Bestandteil des Mietvertrages ist auch das vom Mieter und dem Vermieter vollständig auszufüllende und zu unterschreibende Übernahme- und Rückgabeprotokoll und eventuelle Merkblätter. Sämtliche Vereinbarungen zwischen dem Vermieter und dem Mieter sind schriftlich zu treffen. Sollte eine der Bedingungen / Vereinbarungen rechtlich unwirksam sein, so gilt stattdessen eine Formulierung, die der Absicht des Vertragspartners entspricht. Die übrigen Vereinbarungen bleiben davon unberührt.
2. Vertragsabschluss und Rücktritt
Die Angebote des Vermieters sind unverbindlich. Ein Mietvertrag über ein Mietfahrzeug kann nur schriftlich abgeschlossen werden und erfordert die Unterschrift von Mieter und Vermieter.
Reservierungen sind nur verbindlich, wenn sie seitens des Vermieters schriftlich oder per E-Mail als verbindlich bestätigt wurden.
Mehrere Mieter haften als Gesamtschuldner.
Der Mieter kann noch vor Mietbeginn die Aufhebung des Vertrages verlangen. In diesem Fall hat der Mieter dem Vermieter die hierdurch entstehenden Schäden zu ersetzen. Der Schadensersatz beläuft sich in der Regel auf folgende Kosten:
30% des Brutto-Mietpreises vom Tag des Vertragsschlusses bis 51 Tagen vor vereinbarten Mietbeginn
50% des Brutto-Mietpreises vom 50. bis 31 Tage vor vereinbarten Mietbeginn
75% des Brutto-Mietpreises vom 30. bis 21 Tage vor vereinbarten Mietbeginn
80% des Brutto-Mietpreises vom 20. bis 7 Tage vor vereinbarten Mietbeginn
90% des Brutto-Mietpreises ab 7 Tage vor vereinbarten Mietbeginn
100% des Brutto-Mietpreis am Tag des vereinbarten Mietbeginns
Wird das Fahrzeug nicht am vereinbarten Tag übernommen, ist der Vermieter zur sofortigen Kündigung des Mietvertrages bei voller Schadensersatzpflicht des Mieters berechtigt.
Der Abschluss einer Reiserücktrittsversicherung ist obligatorisch, falls der Mieter keinen gleichwertigen Schutz vorweisen kann.
3. Mietpreis
Für die Dauer der Nutzung des Mietfahrzeugs ist der Mieter verpflichtet, gegenüber dem Vermieter die vertraglich vereinbarte Miete zu entrichten. Der Mietzins für das Fahrzeug errechnet sich nach der Anzahl der Nächte des gebuchten Zeitraums. Die Übergabepauschale wird pro Vermietung und Fahrzeug einmal berechnet.
Pro Mietnacht sind 300 Kilometer enthalten, falls nichts anderes vereinbart. Mehrkilometer werden mit 0,35€ pro Kilometer verrechnet.
Die Höhe der Miete, Übergabepauschale, etc. ergibt sich, sofern nicht im Mietvertrag festgelegt, aus der aktuell gültigen Preisliste des Vermieters.
Eventuell angegebene Gesamtpreise können neben den Mietzins andere Leistungen, wie eine Zusatzversicherung beinhalten und dienen allein der Übersichtlichkeit und der schnellen Information des Mieters.
Für die Zusatzversicherung schließt der Mieter einen eigenständigen Vertrag mit dem jeweiligen Versicherer und der Vermieter tritt diesbezüglich ausschließlich als Vermittler auf. Für die Zusatzversicherung gelten die allgemeinen Bedingungen des jeweiligen Versicherers und es obliegt dem Mieter sich über die Bedingungen der Zusatzversicherung zu informieren. Die Bedingungen und Inhalte für die Zusatzversicherung werden dem Mieter in schriftlicher Form vor Vertragsabschluss ausgehändigt.
Nach Vertragsschluss hat der Kunde innerhalb von 5 Tagen eine Anzahlung in Höhe von 30 % des gesamten Mietpreises, mindestens 300€, zu leisten. Durch Eingang der Anzahlung wird der Vertrag verbindlich. Der restliche Mietpreis ist spätestens 21 Tage vor dem vereinbarten Mietbeginn zu zahlen. Bestehen zwischen vertraglich vereinbartem Mietbeginn und dem Vertragsschluss weniger als 21 Tage, ist der Gesamtpreis insgesamt sofort fällig. Sofern nicht anders vereinbart, erfolgen Zahlungen des Mieters durch Überweisung auf das im Mietvertrag angegebene Konto des Vermieters.
Kraftstoffkosten, Betriebskosten (z.B. weitere Gasflaschen), Maut-, Park-, Camping-, Stellplatz- sowie Fährgebühren als auch Bußgelder und sonstige Strafgebühren gehen zu Lasten des Mieters.
Sollte das gemietete Wohnmobil wegen höherer Gewalt oder beim Vermieter oder dessen Lieferanten eintretender Betriebsstörungen nicht verfügbar sein, ist der Vermieter berechtigt, ein Ersatzfahrzeug der gleichen oder einer höheren Preisgruppe zu stellen oder vom Vertrag zurückzutreten. Geleistete Zahlungen werden umgehend zurückerstattet, Schadensersatzansprüche des Mieters gegenüber dem Vermieter bestehen nicht.
4.Kaution
Neben der Miete hat der Mieter eine Kaution für das Mietfahrzeug im Voraus zu entrichten. Die Höhe der Kaution beträgt, sofern nicht anders vereinbart, 1.000,00 €.
Der Abschluss einer Zusatzversicherung und eine unterschriebene Abtretungserklärung reduziert die zu hinterlegende Kaution auf 250€.
Die Kaution ist spätestens bei Übergabe des Mietfahrzeugs in bar zu hinterlegen oder vorab mit der Miete zu überweisen.
Am Ende der Mietdauer erhält der Mieter die Kaution zurück, wenn kein Grund für die Einbehaltung oder Verrechnung der Kaution besteht.
5.Versicherungen
Mietfahrzeuge des Vermieters sind entsprechend den geltenden allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) für die Mietdauer wie folgt versichert:
a) Haftpflichtversicherung gegenüber Dritten mit einer Deckung für Sach- und Vermögensschäden in Höhe von 100 Mio. € pauschal.
b) Haftungsfreistellung besteht nach den Grundsätzen eines Teil- bzw. Vollkaskoschutzes. Ein Selbstbehalt besteht bei Teilkaskoschutz in Höhe von 1000,00 €. Bei Vollkaskoschutz beträgt die Selbstbeteiligung 1.000€, Glas 150,00€. Diese reduzieren sich durch Abschluss der Zusatzversicherung auf 250€, für die Reduzierung gelten auch hier die Bedingungen des Versicherers.
6. Weitere Pflichten des Mieters
Führerschein: Jeder Fahrer eines Mietfahrzeugs muss einen zum Führen des jeweiligen Fahrzeugs im Inland gültigen Führerschein besitzen und das 21. Lebensjahr vollendet haben.
Der Mieter hat zum Zeitpunkt der Übergabe des Mietfahrzeugs seinen Führerschein und einen gültigen Personalausweis bzw. Reisepass vorzulegen. Ist der Mieter hierzu nicht in der Lage, ist der Vermieter nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist berechtigt, vom Mietvertrag zurückzutreten. Weitere im Mietvertrag eingetragene Fahrer, die keinen gültigen Führerschein oder keinen gültigen Personalweis vorlegen können werden als Fahrer einvernehmlich gestrichen.
Bedienung des Mietfahrzeugs: Bei der Übergabe des Mietfahrzeugs erhält der Mieter durch Personal des Vermieters eine Einweisung zur Benutzung des Fahrzeugs. Im Übrigen hat der Mieter bei der Bedienung des Fahrzeugs Folgendes zu beachten:
Der Mieter hat die Betriebsanleitung/das Handbuch und Merkblätter des Mietfahrzeugs und bei der Benutzung die sich daraus ergebenden Pflichten zu beachten.
Er hat das Mietfahrzeug schonend und sachgemäß zu behandeln.
Insbesondere hat der Mieter für die Prüfung des Öl- und Wasserstandes sowie des Reifendrucks und die Verwendung des vorgeschriebenen Kraftstoffs zu sorgen.
Das Fahrzeug ist nicht für den Gebrauch auf unbefestigten Wegen geeignet.
Das Mietfahrzeug ist bei Verlassen ordnungsgemäß zu verschließen. Fahrzeugschlüssel und Fahrzeugpapiere hat der Mieter an sich zu nehmen und für Unbefugte unzugänglich aufzubewahren.
Der Mieter hat dafür zu sorgen, regelmäßig zu kontrollieren, dass sich das Mietfahrzeug in einem verkehrssicheren Zustand befindet und dass insbesondere die maximale Zuladung beachtet wird.
Es handelt sich um Nichtraucherfahrzeuge.
Verhalten im Straßenverkehr: Der Mieter hat sämtliche straßenverkehrsrechtliche Regelungen zu beachten und die dem Fahrzeughalter obliegenden Pflichten in Hinblick auf die Verkehrssicherheit des Mietfahrzeugs zu übernehmen. Fallen mit der Nutzung des Mietfahrzeugs während der Mietdauer Bußgelder oder/und Strafen an, die vom Mieter versursacht und verschuldet wurden, hat der Mieter diese vollumfänglich zu übernehmen.
Unfallschaden: Bei Unfällen hat der Mieter die Polizei zu verständigen, und, falls möglich, eine polizeiliche Unfallaufnahme herbeizuführen. Ist eine polizeiliche Unfallaufnahme nicht möglich, so hat der Mieter einen Unfallbericht am Unfallort zu erstellen. Er hat den Vermieter unmittelbar über den Unfall telefonisch oder per Email zu informieren.
Der Mieter hat bei einem Unfall – außer bei Gefahr in Verzug – vor dem Einleiten von Abschlepp-, Reparatur- oder ähnlichen Maßnahmen sich unbedingt mit dem Vermieter abzustimmen.
Panne: Sind Reparaturarbeiten am Fahrzeug notwendig, hat der Mieter den Vermieter darüber unverzüglich zu informieren und dessen Weisungen einzuholen, bevor ein Werkstattauftrag erteilt wird. Dies gilt nicht bei Reparaturen, die zur Herstellung der Betriebs- und Verkehrssicherheit erforderlich sind. Reparaturen können sodann bis zu einem Betrag von 100,00 € seitens des Mieters beauftragt werden. Die Kosten werden vom Vermieter übernommen, sofern der zugrunde liegende Schaden nicht durch den Mieter verschuldet wurde. Der Vermieter ist in jedem Fall unverzüglich telefonisch zu informieren. Der Mieter ist verpflichtet für die Reparatur entstandene Kosten mittels einer Rechnung nachzuweisen und Austauschteile nach Möglichkeit dem Vermieter auszuhändigen.
Haustiere: Die Mitnahme von Tieren im Mietfahrzeug ist nur nach vorheriger Absprache des Vermieters gestattet und kann eventuell zu Mehrkosten für die Innenreinigung nach sich ziehen. Im Zweifel hat der Mieter für die Einhaltung der entsprechenden Tierschutz-, Beförderungs-, Impf- und Transit‑/Einreisebestimmungen zu sorgen.
Gebrauchsüberlassung an Dritte und Untervermietung: Das Mietfahrzeug darf, sofern nicht im Mietvertrag anders geregelt, ausschließlich durch den Mieter persönlich geführt werden. Eine Gebrauchsüberlassung an Dritte durch den Mieter ist nur durch vorherige schriftliche Bestätigung durch den Vermieter gestattet. Der Mieter ist zur Untervermietung des Mietfahrzeugs nicht berechtigt.
Auslandsfahrten: Fahrten mit dem Mietfahrzeug ins Ausland sind nur innerhalb des versicherten Gebiets erlaubt. Fahrten in Kriegs- und Krisengebiete sind verboten.
7. Haftung des Mieters
Eine Eigenhaftung des Mieters tritt mangels Zahlungspflicht einer Versicherung vor allem ein, wenn der Mieter den Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat oder der Schaden durch alkohol- oder drogenbedingte Fahruntüchtigkeit entstanden ist. Das gleiche gilt regelmäßig für Schäden, die durch Nichtbeachten der Durchfahrtshöhe gemäß § 41 Abs. 2 Ziff. 6 StVO verursacht werden, oder wenn der Mieter das Fahrzeug nicht bestimmungsgemäß verwendet oder an andere, nicht befugte Personen weitergibt oder gegen die Bestimmungen beim Verhalten nach Verkehrsunfällen verstößt.
Grundsätzlich haftet der Mieter auch für Schäden, die dem Vermieter durch eine verspätete Rückgabe des Fahrzeugs oder eine Zustandsveränderung (z.B. Totalschaden) des Fahrzeugs entstehen, wenn dadurch eine Weitervermietung nicht mehr möglich ist. In diesem Zusammenhang wird auf die Zusatzversicherung verwiesen.
Die Teilnahme an Sportveranstaltungen, Rennen, Fahrzeugtests, etc. ist übrigens verboten. Weichen Mieter und Fahrer voneinander, ab haften sie als Gesamtschuldner.
8. Übergabe und Rückgabe der Mietsache
Die Abholung/Übergabe des Mietfahrzeugs sowie dessen Rückgabe finden, sofern nicht anders vereinbart, jeweils am Sitz des Vermieters statt. Das Fahrzeug kann auf Anfrage und gegen eine Gebühr auch am Wohnsitz des Mieters oder an ein bestimmtes Ziel (max. 50 Kilometer) angeliefert und/oder abgeholt werden.
Mietfahrzeuge werden bei der Abholung vollgetankt und in gereinigtem Zustand (innen und außen) an den Mieter übergeben, falls nichts anderes im Mietvertrag vereinbart wurde.
Die Übergabe des Fahrzeugs erfolgt nach Absprache mit dem Vermieter ab 14 Uhr des ersten Miettages. Die Rückgabe erfolgt ebenfalls nach Absprache mit dem Vermieter bis 12 Uhr am letzten Miettag.
Bei der Übergabe und bei der Rückgabe haben die Parteien ein von beiden Seiten zu unterzeichnendes Übergabe- /Rückgabeprotokoll hinsichtlich des Mietfahrzeugs zu erstellen.
Nach Mietbeginn festgestellte Mängel am Mietfahrzeug oder seiner Ausstattung hat der Mieter unverzüglich dem Vermieter anzuzeigen.
Bei Rückgabe des Mietfahrzeugs hat der Mieter Fahrzeugpapiere und Schlüssel an den Vermieter zu übergeben.
Der Mieter ist für die Innenreinigung des Fahrzeugs verantwortlich. Dies bedeutet unter anderem: Es darf sich kein Müll mehr im Fahrzeug befinden. Es muss ohne Rückstände ausgekehrt bzw. gesaugt sein. Kühlschrank, Spüle und Herd müssen gewischt und sauber sein. Die Toilette und die Toilettenbox sind gereinigt bzw. geleert und gespült. Polster und Matratzen sind von Flecken befreit.
Der Vermieter berechnet, sofern das Fahrzeug ungereinigt zurückgegeben wird pauschal für die Innenraumreinigung 100,00 € und weitere 150,00 € für die anfallende Reinigung einer Toilette.
Etwaige Kosten in diesem Zusammenhang zur Mängelbeseitigung, gleich aus welchem Grund, hat der Mieter zu tragen und werden gesondert in Rechnung gestellt.
Weiterhin hat der Mieter dafür zu sorgen, dass das Mietfahrzeug vollgetankt zurückgegeben wird.
Gibt der Mieter das Mietfahrzeug bei Beendigung des Mietverhältnisses nicht zurück, so kann der Vermieter für die Dauer der Vorenthaltung als Entschädigung pro angefangener Stunde 25,00 €, höchstens aber den doppelten Tagesmietpreis
Im Falle einer verspäteten Rückgabe widerspricht der Vermieter einer Verlängerung des Mietverhältnisses bereits an dieser Stelle.
Kommt es auf Wunsch des Mieters vor Ablauf der vereinbarten Mietdauer zu einer vorzeitigen Rückgabe, bleibt die Pflicht zur Mietzahlung in vollem Umfang bestehen. Der Vermieter wird sich jedoch unverzüglich bemühen, das Mietfahrzeug anderweitig zu vermieten.
9. Haftung des Vermieters
Der Vermieter hat das Fahrzeug wie vereinbart zu überlassen. Er ist bemüht, Fehler oder Störungen zu vermeiden, übernimmt jedoch soweit nicht Leib, Gesundheit oder Leben betroffen sind, außer bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, keine Haftung für solche und etwa daraus entstehende Verluste oder Schäden des Mieters oder Dritter. Der Mieter entbindet den Vermieter von der Haftung für Schäden oder Verlust von Gegenständen, die mit dem Reisemobil befördert oder in diesem zurückgelassen werden. Hier wird wieder auf den Abschluss einer Zusatzversicherung verwiesen. Des Weiteren wird die Haftung des Vermieters bei nicht vertretbarem Fahrzeugausfall oder angeordnetem Fahrverbot ausgeschlossen, die Gesamthaftung des Vermieters wird auf die Höhe des Mietpreises beschränkt.